Nachdem es bislang nur Ankündigungen
gab, wurde gestern vom Freistaat Bayern der »Entwurf eines Gesetzes
zur Verbesserung des Jugendschutzes« eingereicht. In einer der nächsten
Bundesratssitzungen wird der Entwurf dann ausführlich behandelt
werden.
Geändert wird unter anderem
§131a des
Strafgesetzbuchs, der in der neuen Form folgendes
:
»Virtuelle
Killerspiele
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer Spielprogramme, die grausame oder
sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche
Wesen darstellen und dem Spieler die Beteiligung an dargestellten
Gewalttätigkeiten solcher Art ermöglichen,
1. verbreitet,
2. öffentlich zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren
anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält,
anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder
auszuführen unternimmt, um sie im Sinne der
Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder
einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen.«
Neben Computer- und
Videospielen bezieht sich der Gesetzesentwurf auch auf Sportarten
wie Paintball. In §118 heißt
es:
»Menschenverachtende
Spiele
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. Spiele veranstaltet, die geeignet sind, die
Mitspieler in ihrer Menschenwürde herabzusetzen, indem ihre Tötung
oder Verletzung unter Einsatz von Schusswaffen oder diesen
nachgebildeten Gegenständen als Haupt- oder Nebeninhalt simuliert
wird,
2. hierfür Grundstücke, Anlagen oder
Einrichtungen bereitstellt oder
3. an solchen Spielen teilnimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße
bis zu 5.000 Euro, in den Fällen des Abs. 1
Nr. 3 mit einer Geldbuße geahndet werden.«
Außerdem gibt es auch Änderungswünsche
beim Verfahren mit Erziehungsberechtigten. War es früher der
eigenen Entscheidung überlassen, welche Inhalte Eltern ihren
Kindern zeigen dürfen, sieht der Entwurf folgendes vor:
»Es besteht
kein legitimes Bedürfnis für Erziehungsberechtigte, exzessive
Gewaltdarstellungen Jugendlichen oder gar Kindern zugänglich zu
machen. Das Erzieherprivileg wird daher ersatzlos aufgehoben.«
Es gibt zudem umfassende Änderungsforderungen
zur Arbeit der USK.
Den vollständigen
Entwurf finden Sie